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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

Abschnitt 5 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Erstmalige Anzeigepflicht



Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abzugeben.


§ 24 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 der Investmentmeldeverordnung)



(siehe Anlageband zum BGBl. I Nr. 22)


Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung)



(siehe Anlageband zum BGBl. I Nr. 22)

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