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§ 1a - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1a Regeln der Wissenschaft
1Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke und bei der Anwendung von Arzneimitteln sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken V. v. 21. Februar 2018 BGBl. I S. 213 m.W.v. 1. März 2018
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Frühere Fassungen von § 1a TÄHAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 21.02.2018 BGBl. I S. 213 |
aktuell vorher | 21.03.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 16.03.2009 BGBl. I S. 510 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3450 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Artikel 2 PharmStVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... 2006 (BGBl. I S. 3455) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 und 1a wird jeweils das Wort „Aufbewahrung" durch das Wort „Lagerung" ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Hausapotheke)" gestrichen. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Regeln der Wissenschaft Beim Betrieb ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Regeln der Wissenschaft Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
Artikel 1 2. TÄHAVÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „einer tierärztlichen Hausapotheke" die Wörter ...
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