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§ 8 - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Prüfung der Arzneimittel



(1) 1Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind. 2Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat der Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen.

(2) 1Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel sind stichprobenweise zu prüfen. 2Dabei darf von einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimittels begründen.

(3) 1Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. 2Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung gesondert zu lagern.



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Frühere Fassungen von § 8 TÄHAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
aktuell vorher 10.11.2006Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
vom 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
aktuellvor 10.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TÄHAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TÄHAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, ... dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 45 TierImpfStV Vorrätighalten von Mitteln
... gehalten werden. Für das Vorrätighalten von Mitteln gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 12a und 13a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
Artikel 2 PharmBetrVAblV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... und drei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden." 6. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben. 7. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Fassung verfügbar sein." 6. § 5 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Prüfung der Arzneimittel (1) ... § 5 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Prüfung der Arzneimittel (1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass ... 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen ... dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. ...