Tools:
Update via:
§ 15 - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 6.
- entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,
- 7.
- entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,
- 8.
- entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt oder anwendet,
- 9.
- entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken V. v. 21. Februar 2018 BGBl. I S. 213 m.W.v. 1. März 2018
Frühere Fassungen von § 15 TÄHAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 21.02.2018 BGBl. I S. 213 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3450 |
aktuell vorher | 10.11.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 03.11.2006 BGBl. I S. 2523 |
aktuell | vor 10.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
Artikel 2 PharmBetrVAblV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... ergänzte und dem Tierarzt übersandte dritte Durchschrift,". 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Wörter „abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2" gestrichen. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
Artikel 1 2. TÄHAVÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Behandlung von Tieren oder Tierbeständen verschrieben werden." 7. In § 15 werden die Nummern 8 und 9 durch folgende Nummern ersetzt: „8. entgegen § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3271/a45588.htm