§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 6.
- entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,
- 7.
- entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,
- 8.
- entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt oder anwendet,
- 9.
- entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Frühere Fassungen von § 15 TÄHAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in Änderungsvorschriften Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
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