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Anlage 2 - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind V. v. 20. Dezember 2006 BGBl. I S. 3450 m.W.v. 31. Dezember 2006
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Frühere Fassungen von Anlage 2 TÄHAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." 16. Anlage 2 wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3271/a45593.htm