Tools:
Update via:
Änderung § 14 TÄHAV vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PharmStVuaÄndV am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TÄHAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 TÄHAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 14 TÄHAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Er darf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 auch durch einen Apotheker vertreten lassen. (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder abgegeben werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 2 Er darf sich auch durch einen Apotheker vertreten lassen. (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3271/al0-17389.htm