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Änderung § 13a TÄHAV vom 01.03.2018

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§ 13a TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 13a TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Verschreibung von Arzneimitteln


(1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfertigungen (Original und ein Doppel) verschrieben werden.

(2) 1 Das Original der Verschreibung sowie das für die Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter auszuhändigen. 2 Im Falle von Verschreibungen von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verbleibt das zweite Doppel beim Tierarzt. 3 Das Doppel ist vom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen verschrieben werden.

(heute geltende Fassung) 

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