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Änderung § 12c TÄHAV vom 01.03.2018
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§ 12c TÄHAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 12c TÄHAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213 |
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(Text alte Fassung) § 12c (neu) | (Text neue Fassung)§ 12c Antibiogrammpflicht |
(1) 1 Der Tierarzt hat im Rahmen der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibakteriell wirksame Stoffe nach Maßgabe des Satzes 2 und nach Maßgabe des § 12d zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). 2 Das Antibiogramm ist zu erstellen 1. bei Wechsel des Arzneimittels mit antibakterieller Wirkung im Verlauf einer Behandlung, 2. bei einer Behandlung mit einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung, a) die häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet, oder b) die die Dauer von sieben Tagen übersteigt, es sei denn, bei der Erteilung der Zulassung wurde ein längerer Zeitraum für die Dauer der Anwendung festgelegt, oder die in diesem Falle den längeren festgelegten Zeitraum übersteigt, 3. bei kombinierter Verabreichung von Arzneimitteln mit antibakteriellen Wirkstoffen bei einer Indikation, ausgenommen zugelassene Fertigarzneimittel, die eine Kombination von antibakteriellen Wirkstoffen enthalten, 4. bei Abweichung von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen von Arzneimitteln mit antibakteriellen Wirkstoffen nach § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes oder 5. bei der Behandlung mit Arzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 ist ein Antibiogramm auch im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein, Pferd, Hund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen, zu erstellen, es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Antibiogramm nicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft 1. die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre, 2. der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder 3. für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode verfügbar ist. |
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