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§ 1 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich



Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.



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Frühere Fassungen von § 1 ChemVOCFarbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ChemVOCFarbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVOCFarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Artikel 3 10. ChemRVÄndV Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
... Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter „Bauwerke" ...