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§ 2 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

2.
Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

3.
dekorative Bauelemente:

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;

4.
Beschichtungsstoffe:

Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

5.
Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

6.
Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

7.
Farben und Lacke:

die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

8.
Film:

eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

9.
flüchtige organische Verbindung (VOC):

eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;

10.
organisches Lösemittel:

eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

11.
organische Verbindung:

eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

12.
Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

13.
VOC-Gehalt:

die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 2 ChemVOCFarbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 4 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
vom 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
aktuellvor 20.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ChemVOCFarbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVOCFarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Artikel 4 EGVO1272/2008AnpV Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
... (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden das Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Artikel 3 10. ChemRVÄndV Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
... Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter „Bauwerke" ... „Gebäude" bzw. „Gebäuden" ersetzt. 2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Gebäude: selbständig benutzbare, ...