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§ 3 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Verbote
(1) In Anhang I aufgeführte
- a)
- Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie
- b)
- Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der
- a)
- ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und
- b)
- Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Gemische geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 V. v. 20. Dezember 2010 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 23. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 3 ChemVOCFarbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2010 | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010 BGBl. I S. 2194 |
aktuell vorher | 20.07.2006 | Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1575 |
aktuell | vor 20.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ChemVOCFarbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVOCFarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemVOCFarbV Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (vom 27.06.2020)
... über Kategorien und Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ...
§ 7 ChemVOCFarbV Straftaten
... § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr ...
Anhang III ChemVOCFarbV Methoden gemäß § 3 Absatz 2 (vom 13.04.2013)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 775
Artikel 1 ChemVOCFarbVÄndV
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anhang III Methoden gemäß § 3 Absatz 2 Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger ...
Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Artikel 4 EGVO1272/2008AnpV Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
... durch die Wörter „in einem Gemisch" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...
Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Artikel 3 10. ChemRVÄndV Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
... 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter „Bauwerke" bzw. ...
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