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§ 4 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Kennzeichnung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:
- a)
- die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;
- b)
- der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.
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Zitierungen von § 4 ChemVOCFarbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVOCFarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ChemVOCFarbV Ordnungswidrigkeiten
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett ...
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