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Anhang I - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Anhang I Geregelte gebrauchsfertige Produkte
- 1.
- Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
- a)
- "Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche, die eine Glanzmaßzahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwinkel aufweisen.
- b)
- "Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche, die eine Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel aufweisen.
- c)
- "Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen" sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände. Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein.
- d)
- "Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und Zwischenbeschichtungsstoffe.
- e)
- "Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich so genannter deckender Lasuren, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 ergeben und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.
- f)
- "Minimal filmbildende Lasuren" sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN 927-1: 1996 eine durchschnittliche Trockenschichtdicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).
- g)
- "Absperrende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- oder absperrenden Eigenschaften zur Anwendung auf Holz, Wänden oder Decken.
- h)
- "Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall.
- i)
- "Einkomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Stoffen. Sie werden verwendet als Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe, Grundbeschichtungsstoffe für Eisensubstrate und reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zur Bodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und für Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen.
- j)
- "Zweikomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird.
- k)
- "Multicolorbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.
- l)
- "Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.
- 2.
- Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
- a)
- "Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte" sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner. Vorreiniger sind Produkte, die vor der Aufbringung von Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung verwendet werden.
- b)
- "Spachtel und Spritzspachtel" sind pastöse oder dickflüssige Produkte, die aufgebracht werden, um vor dem Auftragen des Füllers tiefe Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen.
- c)
- Nachfolgend aufgeführte "Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vor Auftragen einer Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:
- aa)
- "Füller", die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,
- bb)
- "Grundbeschichtungsstoffe" für Grundierungen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer), Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller sowie
- cc)
- "Wash-Primer" mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen einschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertes Metall und Zink) verwendet werden.
- d)
- "Decklacke" sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis- und Klarlacke. Bei einem "Basislack" handelt es sich um einen pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe und den optischen Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dient. "Klarlacke" sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.
- e)
- "Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B. Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).
Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen V. v. 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1575 m.W.v. 20. Juli 2006
Frühere Fassungen von Anhang I ChemVOCFarbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2006 | Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1575 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang I ChemVOCFarbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVOCFarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ChemVOCFarbV Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2010)
... mit Hilfe von Wasser eingestellt wird; 7. Farben und Lacke: die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur ... 12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung: die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie ...
§ 3 ChemVOCFarbV Verbote (vom 23.12.2010)
... In Anhang I aufgeführte a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren ...
§ 4 ChemVOCFarbV Kennzeichnung
... Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer ...
§ 5 ChemVOCFarbV Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (vom 27.06.2020)
... Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I aufgeführten Produktes hat die für die Berichterstattung an die Europäische ...
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