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Änderung § 13 GenTVfV vom 01.05.2008
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§ 13 GenTVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 13 GenTVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766 |
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(Text alte Fassung) § 13 Prüfungsumfang | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
(1) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich alle Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach § 1 Nr. 3 erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde prüft bei einer Anmeldung nach § 1 Nr. 3 1. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde des Projektleiters und des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit, 2. die Eigenschaften der bei den angemeldeten gentechnischen Arbeiten zu verwendenden Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organismen, 3. die möglichen Auswirkungen der unter Verwendung dieser Organismen und Vektoren hergestellten gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter, 4. die erforderliche Sicherheitseinstufung der geplanten gentechnischen Arbeiten nach den Bestimmungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und 5. die erforderlichen Änderungen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen. (3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 ist die Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu berücksichtigen, soweit dies nach § 12 des Gentechnikgesetzes erforderlich ist. |
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