§ 94a - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 94a


§ 94a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht

1.
die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,

2.
die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder

3.
die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.

(2) 1Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. 2Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie

1.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

2.
bauliche Missstände oder Mängel aufweist,

3.
den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder

4.
nicht angemessen genutzt wird.

3Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.

(3) 1Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. 2Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und

1.
die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder

2.
der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.

(4) 1§ 94 Absatz 2 findet Anwendung. 2Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. 3Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 329 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 94a ZVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 94a ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94a ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 170 ZVG (vom 01.01.2025)
... wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94a ist nicht ...
§ 171g ZVG (vom 01.01.2025)
... wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94a ist nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 14 EGZVG (vom 01.01.2025)
... § 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 1 SchrottImmoBK Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt: „§ 94a (1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das ... 1. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt: „ § 94a (1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses ... 2. Dem § 170 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 94a ist nicht anzuwenden." 3. In § 170a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ... 5. Dem § 171g wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 94a ist nicht ...
Artikel 2 SchrottImmoBK Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
...  1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 § 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht ...


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