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§ 12 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.
- die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2.
- die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3.
- der Hauptanspruch.
Zitierungen von § 12 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 ZVG (vom 28.12.2022)
... des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende ...
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