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§ 34 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
16 weitere Fassungen
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wird in 77 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 33
←
→
§ 35
§ 34
§ 34 wird in
1 Vorschrift zitiert
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
§ 33
←
→
§ 35
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Zitierungen von
§ 34 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 161 ZVG
... übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32,
34
entsprechende ...
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