§ 37 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 37


§ 37 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;

2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;

3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;

4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;

5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

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Zitierungen von § 37 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 ZVG
... einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht ...
§ 110 ZVG
... die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, ...
§ 167 ZVG
... des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. (2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 8 EGZVG
... zu berücksichtigen sind. (2) In einem solchen Fall muß die im § 37 Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene ...


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