Tools:
Update via:
§ 39 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
§ 39
§ 39 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
Anzeige
Zitierungen von § 39 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 ZVG
... die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- ...
§ 168 ZVG (vom 24.04.2008)
... elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden. (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist ...
§ 171d ZVG
... Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 7 EGZVG
... bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch andere als die in den §§ 39 , 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3275/a45674.htm