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§ 68 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 68



(1) 1Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. 2Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben. 3Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.



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Frühere Fassungen von § 68 ZVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 11 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 ZVG (vom 01.02.2007)
...  (4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet ...
§ 83 ZVG (vom 01.02.2007)
... des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; 8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag ...
§ 169a ZVG
... 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu ...
§ 186 ZVG (vom 01.02.2007)
... §§ 3, 30c, 38, 49, 68 , 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 11 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... vorliegt." 5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben. 6. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag ... b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag ... 186 eingefügt: „§ 186 Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68 , 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... die Angabe „§ 882b" ersetzt. (4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im ...