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§ 73 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 73
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Zitierungen von § 73 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 ZVG (vom 01.02.2007)
... ist; 7. wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; 8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte ...
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