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§ 74 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 74



Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.



 

Zitierungen von § 74 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt
G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 13 BinSchVollstrSchG
... des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (§§ 74 , 162 des Zwangsversteigerungsgesetzes) gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung ...