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§ 99 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
16 weitere Fassungen
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wird in 77 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VII. Beschwerde
§ 98
←
→
§ 100
§ 99
§ 99 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
§ 98
←
→
§ 100
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Zitierungen von
§ 99 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 96 ZVG
... über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97
bis
104 ein anderes vorgeschrieben ...
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