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§ 119 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 119


§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.



 

Zitierungen von § 119 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 121 ZVG
... zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. (2) Die Vorschriften der §§ 119 , 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst ...