§ 150e - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 150e


§ 150e wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. 2Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.

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Zitierungen von § 150e ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 150e ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 146 ZVG
... der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt. (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
§ 24 ZwVwV Nichtanwendbarkeit der Verordnung
... Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). (2) Die ...


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