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§ 158 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 158


§ 158 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.

(2) 1Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. 2Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 158 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150d ZVG
... des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158 , nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Einziehung von ...