Tools:
Update via:
§ 166 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
§ 166
§ 166 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Eigentümer wirksam ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Eigentümer.
(2) Der Schiffer gilt in diesem Fall als Beteiligter nur so lange, als er das Schiff führt; ein neuer Schiffer gilt als Beteiligter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
Anzeige
Zitierungen von § 166 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 162 ZVG
... des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ...
§ 171 ZVG (vom 01.01.2025)
... durch Zahlung zu berichtigen. (5) Die Vorschriften der §§ 165, 166 , 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Absatz 1 und 3 sind anzuwenden. Die vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3275/a45821.htm