(1) In der dritten Klasse (§
10 Abs. 1 Nr. 3) werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.
(2) In der vierten Klasse (§
10 Abs. 1 Nr. 4) genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten nach §
103 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) Klasse dieser Vorrecht das wegen der laufenden und der aus den letzten drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24