1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
2Sie kann auf die Gründe des
§ 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des
§ 171l Abs. 2 verletzt sind.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24