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Änderung § 168 ZVG vom 24.04.2008
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§ 168 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2008 geltenden Fassung | § 168 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 24.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 58 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden. (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. |
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