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Änderung § 170 ZVG vom 01.01.2025

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§ 170 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 170 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329

(Textabschnitt unverändert)

§ 170


(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 94a ist nicht anzuwenden.