§ 171g ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 171g ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171g | |
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 94a ist nicht anzuwenden. |