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Änderung § 141 ZVG vom 01.09.2009
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§ 141 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 141 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 141 | |
(Text alte Fassung) Nach der Erlassung des Ausschlußurteils hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. | (Text neue Fassung) 1 Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. 2 Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. |
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