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Änderung § 152a ZVG vom 08.09.2015
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§ 152a ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 152a ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 146 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 152a | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. 2 Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. 3 Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen. |
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