Tools:
Update via:
Änderung § 30c ZVG vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 2. JustizModG am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie des ZVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 30c ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 30c ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30c | |
(Text alte Fassung) (1) War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend. (2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2 § 30b gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3275/al5808-0.htm