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Änderung § 38 ZVG vom 01.02.2007
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§ 38 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 38 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 | |
(Text alte Fassung) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. 2 Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. (2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen. |
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