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Änderung § 105 ZVG vom 01.02.2007
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§ 105 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 105 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 105 | |
(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 2 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. 2 Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. |
(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. | |
(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird. | (4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird. |
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