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Änderung § 107 ZVG vom 01.02.2007
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§ 107 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 107 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 | |
(Text alte Fassung) (1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. (2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt. | (Text neue Fassung) (1) 1 In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. 2 Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. (2) 1 Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2 § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet. |
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