(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3)
1Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren.
2§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.
(4) 1Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat. 2Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.
(5) 1Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. 2In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 ... des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG) 2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche ... des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013) ... Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün- stigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) ohne vorangegangene Einsichtnahme ... durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche ... von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein- ... je Seite 0,15 DM b) Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, ...