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§ 16 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe



(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.

(3) 1Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. 2§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.

(4) 1Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat. 2Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.

(5) 1Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. 2In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.

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Zitierungen von § 16 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StUG Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe (vom 17.06.2021)
... von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend. (2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der ...
§ 18 StUG Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen ...
§ 38 StUG Landesbeauftragte (vom 17.06.2021)
... kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 ... des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG)   2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche ... des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG ( §§ 16 , 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... wird wie folgt gefasst: „Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013)
... der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 ...
§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün- stigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) ohne vorangegangene Einsichtnahme ... durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche ... von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein- ... je Seite 0,15 DM b) Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16 , 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, ...