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§ 26 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen



(1) 1Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. 2Das gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.

(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.



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Frühere Fassungen von § 26 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StUG Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften (vom 17.06.2021)
... und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. ...
§ 20 StUG Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. (2) § 26 bleibt unberührt. (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 ...
§ 24 StUG Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1 ist nicht ...
§ 25 StUG Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste (vom 17.06.2021)
... dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
...  2.5 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen ( § 26 StUG ) gebührenfrei 2.6 Einsichtnahme durch ... 3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen ( § 26 StUG ) gebührenfrei 3.6 Herausgabe von Duplikaten an ... des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26 , 32, 34 StUG)     a) DIN-A4-Duplikat von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, ... a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen".  ... Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen".  ... nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten ...