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§ 44 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 44 Strafvorschriften
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
Zitierungen von § 44 StUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 StUG Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (vom 29.12.2006)
... Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime, d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes, 2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die ...
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