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Änderung § 20 StUG vom 29.12.2006
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§ 20 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 20 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Text alte Fassung) § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen | (Text neue Fassung)§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen |
(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden: | (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, 2. Schutz des Persönlichkeitsrechts, 3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle, 4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet, 5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war, 6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen, | |
b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften, c) Mitglieder des Beirates nach § 39, d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen, e) Personen, die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen, f) - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person, - durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, g) Sicherheitsüberprüfungen von Personen, - denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder - die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen; | b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil, c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion, d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen, e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind, g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften, h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; |
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, | |
7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene, b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind, c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig sind, d) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen; soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht, e) Betriebsräte, f) Personen, die sich - in den vorgenannten Fällen oder - in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen; wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person, | 7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag, b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind, d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind, e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone befasst sind, f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, |
8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben, 9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes, | |
10. Ordensangelegenheiten. | 10. Ordensangelegenheiten, 11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, 12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. |
(2) § 26 bleibt unberührt. | |
(3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. 2 Die Frist beginnt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 3 Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. 4 Die Ausnahmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. 5 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt. | (3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. 2 Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten. |
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