Tools:
Update via:
Änderung § 33 StUG vom 29.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 OpfBGEG am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie des StUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 33 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden. |
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden. | |
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden. | (3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7. |
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden. (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3276/al0-4285.htm