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Änderung § 45 StUG vom 29.12.2006
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§ 45 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 45 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv. |
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