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Änderung § 8 StUG vom 17.06.2021
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§ 8 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 8 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben. (2) 1 Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. 2 Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. 3 In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate herauszugeben. (3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben. | (Text neue Fassung) (1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben. (2) 1 Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. 2 Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. 3 In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben. (3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben. |
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