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Änderung § 24 StUG vom 17.06.2021

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§ 24 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 24 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. 2 § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. 2 Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. 2 § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

(2) 1 Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. 2 Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.