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Änderung § 25 StUG vom 17.06.2021

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§ 25 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 25 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste


(1) 1 Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden. 2 Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über

1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichtendienste erforderlich ist, oder

2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.

(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die

1. die Spionage oder Spionageabwehr,

2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus

im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs. 1 unberührt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.

(Text neue Fassung)

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.

(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.



(heute geltende Fassung)