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Änderung § 29 StUG vom 17.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 StUG, alle Änderungen durch Artikel 2 OpfBGEG am 17. Juni 2021 und Änderungshistorie des StUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 29 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Zweckbindung | |
(1) 1 Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. 2 Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich. | (Text neue Fassung) (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3276/al148879-0.htm