Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 StUG vom 17.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 StUG, alle Änderungen durch Artikel 2 OpfBGEG am 17. Juni 2021 und Änderungshistorie des StUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 41 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 41 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. 2 Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.

(Text neue Fassung)

(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.